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   LSG Niedersachsen-Bremen, 07.08.2017 - L 15 SF 7/17 E (AS)   

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https://dejure.org/2017,96857
LSG Niedersachsen-Bremen, 07.08.2017 - L 15 SF 7/17 E (AS) (https://dejure.org/2017,96857)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 07.08.2017 - L 15 SF 7/17 E (AS) (https://dejure.org/2017,96857)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 07. August 2017 - L 15 SF 7/17 E (AS) (https://dejure.org/2017,96857)
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  • LSG Niedersachsen-Bremen, 07.08.2017 - L 15 SF 6/17
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 07.08.2017 - L 15 SF 7/17
    Das von der Klägerin mit Schreiben vom 20. März 2017 (Eingang bei Gericht am 21. März 2017) im Rahmen ihrer bei dem Senat anhängigen Klage (15 SF 6/17 EK AS) auf Entschädigung wegen überlanger Dauer eines Gerichtsverfahrens erhobene Rechtsmittel ("1. Erinnerung 2. Beschwerde gegen Vorauszahlung 3. Verletzung des rechtlichen Gehörs") hat keinen Erfolg.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 07.08.2017 - L 15 SF 8/17
    Das von der Klägerin mit Schreiben vom 20. März 2017 (Eingang bei Gericht am 21. März 2017) im Rahmen ihrer bei dem Senat anhängigen Klage (15 SF 7/17 EK AS) auf Entschädigung wegen überlanger Dauer eines Gerichtsverfahrens erhobene Rechtsmittel ("1. Erinnerung 2. Beschwerde gegen Vorauszahlung 3. Verletzung des rechtlichen Gehörs") hat keinen Erfolg.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 07.08.2018 - L 10 SF 7/18
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 21.11.2017 - L 15 SF 28/17
    Soweit sich die Klägerin gegen den o.g. Kostenansatz wendet, hat der Senat bereits mit Beschluss vom 7. August 2017 - 15 SF 7/17 E (AS) - ihre Kostenerinnerung, die Beschwerde gegen die ihr abverlangte Vorauszahlung der Verfahrenskosten und die gem. § 69a Abs. 1 Nr. 1 GKG) erhobene Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs hinsichtlich der ihr abverlangten Einzahlung der Verfahrenskosten vor Bearbeitung der Entschädigungsklage zurückgewiesen.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 21.11.2017 - L 15 SF 29/17
    Die Klägerin wendet sich, nachdem der Kostenbeamte des Senats gegen sie hinsichtlich der Klage zum Az. 15 SF 7/17 EK AS auf Entschädigung wegen überlanger Dauer eines Gerichtsverfahrens mit Kostenrechnung vom 10. März 2017 die gem. § 94 S. 2 Sozialgerichtsgesetz i.V.m. § 12a GKG vorauszuzahlenden Verfahrenskosten mit 584 EUR angesetzt hat und das Klageverfahren wegen der Nichtzahlung der Verfahrenskosten nach § 16 Abs. 1 S. 2 Aktenordnung für die Gerichte der Sozialgerichte nach sechs Monaten als erledigt gilt, gegen die von dem Kostenbeamten am 8. November 2017 in Anwendung von § 7 Abs. 1 Einforderungs- und Beitreibungsanordnung unter Festsetzung einer Mahngebühr von 5 EUR angeordnete Mahnung und Vollstreckung der Verfahrenskosten.
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